Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 7 AZR 253/07 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2007 – 17 Sa 1323/06 –


Das Arbeitsverhältnis eines über 58 Jahre alten Arbeitnehmers konnte auf der Grundlage des TzBfG in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung (aF) ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden, wenn dem letzten befristeten Vertrag mehrere befristete Verträge vorangegangen waren, die sich nahtlos an ein beendetes unbefristetes Arbeitsverhältnis angeschlossen hatten.

Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF) bedurfte die Befristung eines Arbeitsvertrags keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) war die Befristung nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Ein solcher ist auch gegeben, wenn dem befristeten Vertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag vorausging, sondern in der Zeit zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag mehrere sich jeweils nahtlos aneinander anschließende befristete Verträge lagen. § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) ist auch anwendbar, wenn das frühere Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze endete. Zwar unterliegen tarifvertragliche Altersgrenzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Arbeitsverträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden und lediglich einer allgemeinen tariflichen Altersgrenze unterfallen, sind aber im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) „unbefristet“. Dies folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die andernfalls ihren Anwendungsbereich weitgehend verlöre.

Die im April 1945 geborene Klägerin war bei der beklagten Luftfahrtgesellschaft als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze mit der Vollendung des 55. Lebensjahrs im April 2000. In der Folgezeit schlossen die Parteien mehrere jeweils auf ein Jahr befristete, sich nahtlos aneinander anschließende Arbeitsverträge, den letzten für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend. Die Beklagte berief sich auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF).

Wie bereits beim Landesarbeitsgericht hatte die Klage vor dem Siebten Senat Erfolg. Die Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF) gestützt werden. Zwischen dem letzten befristeten Vertrag und dem früheren, im April 2000 beendeten Arbeitsverhältnis bestand ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF).

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