Der VGH Kassel hat entschieden, dass die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gespeicherten Daten über Anlageberater bzw. Betriebsbeauftragte, wie etwa Name, Geburtsdatum und Geburtsort, nicht gelöscht werden müssen.

Die Kläger wandten sich gegen die Speicherung personenbezogener Daten in einer bei der BaFin eingerichteten Datenbank. Die als Anlageberater bzw. Betriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigten Kläger baten bei der Beklagten um Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und beantragten deren Löschung. Die BaFin erteilte Auskunft über die gespeicherten Daten, die den Namen einschließlich Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beginn der Tätigkeit und die jeweilige Funktion im Sparkassenwesen sowie die Namen der zuständigen Anlageberater oder Vertriebsbeauftragten in der Datenbank der BaFin umfasste. Die beantragte Löschung der Daten lehnte die BaFin jedoch ab.
Das VG Frankfurt hatte die hiergegen erhobene Klage abgewiesen.

Der VGH Kassel hat die Berufung der Anlageberater bzw. Betriebsbeauftragten gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sind die Voraussetzungen eines Löschungsanspruches nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt. Auch aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen ergebe sich kein Löschungsanspruch. Aus den gesetzlichen Regelungen ergebe sich hinreichend, welche Daten von der BaFin im Mitarbeiter und Beschwerderegister zu speichern seien. Es sei erkennbar, dass der Gesetzgeber insoweit die Daten erfasst sehen wolle, die eine Identifikation der betreffenden Mitarbeiter ermögliche. Hierfür sei die Angabe von Vorname, Familien- und Geburtsname, Tag und Ort der Geburt erforderlich. Dies seien die Daten, die zu einer Identifikation der Person notwendig seien. Dass sich die Dauer der Speicherung nicht bereits aus dem Gesetz ergebe, sei verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger die Möglichkeit der Beschwerde, über die das BVerwG zu entscheiden hätte.

Vorinstanz
VG Frankfurt, Urt. v. 02.07.2014

Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel Nr. 13/2018 v. 25.07.2018

BaFin darf grundsätzlich personenbezogene Daten von Anlageberatern speichern
Carsten OehlmannRechtsanwalt
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