Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. November 2012 – 3 U 121/11 –, juris

Orientierungssatz

1. Geht es im Anwaltsregressprozess um das hypothetische Verhalten eines Dritten im Falle des unterstellten Tätigwerdens des Rechtsanwalts, so kommt dem Mandanten ein Anscheinsbeweis nicht zu Gute. Die einzige Beweiserleichterung, die dem grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Mandanten zuzubilligen ist, ist diejenige nach § 287 ZPO.

2. Eine entsprechende Anwendung des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Bezug auf den Anwaltshaftungsprozess bedeutet, dass sich das Gericht unter Würdigung aller Umstände eine freie Überzeugung von einem bestimmten Verhalten eines Dritten bildet. Dabei ist für die zu treffende Feststellung, wie ein Dritter gehandelt hätte, die sich hypothetisch damals ergebende Situation und vor allem die damalige Interessenlage für den Dritten maßgeblich.