vom 20. Dezember 1965 (Auszüge)

siehe hierzu auch das Einführungsgesetz hierzu vom gleichen Tage (GBl. I S. 19)

geändert durch
Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 517),
Gesetz vom 20. Juli 1990 (GBl. I S. 1038)

aufgehoben (mit Übergangsbestimmungen) durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889), Anlage I. Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt II. 1. (Art. 234 EGBGB)

 

Inhaltsverzeichnis

(hier nicht wiedergegeben)

Präambel

Die Familie ist die kleinste Zelle der Gesellschaft. Sie beruht auf der für das Leben geschlossenen Ehe und auf den besonders engen Bindungen, die sich aus den Gefühlsbeziehungen zwischen Mann und Frau und. den Beziehungen gegenseitiger Liebe, Achtung und gegenseitigen Vertrauens zwischen allen. Familienmitgliedern ergeben.

Die gesellschaftlichen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik sind die feste Grundlage für die sozial gesicherte Existenz der Familie. Mit dem Aufbau des Sozialismus entstanden gesellschaftliche Bedingungen, die dazu führen, die Familienbeziehungen von den Entstellungen und Verzerrungen zu befreien, die durch die Ausbeutung des Menschen, die gesellschaftliche und rechtliche Herabsetzung der Frau, durch materielle Unsicherheit und andere Erscheinungen der bürgerlichen Gesellschaft bedingt waren.

Mit der sozialistischen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik entstehen Familienbeziehungen neuer Art. Die von Ausbeutung freie schöpferische Arbeit; die auf ihr beruhenden kameradschaftlichen Beziehungen der Menschen, die gleichberechtigte Stellung der Frau auf allen Gebieten des Lebens und die ,Bildungsmöglichkeiten für alle Bürger sind wichtige Voraussetzungen, die Familie zu festigen und sie dauerhaft und glücklich zu gestalten. Harmonische Beziehungen in Ehe und Familie haben einen großen Einfluß auf die Charakterbildung der heranwachsenden Generation und auf das persönliche Glück und die Lebens- und Arbeitsfreude des Menschen.

In der Deutschen Demokratischen Republik hat die Familie große gesellschaftliche Bedeutung. Sie entwickelt sich zu einer Gemeinschaft, in der die Fähigkeiten und Eigenschaften Unterstützung und Förderung finden, die das Verhalten des Menschen als Persönlichkeit in der sozialistischen Gesellschaft bestimmen.

Es ist die Aufgabe des Familiengesetzbuches, die Entwicklung der Familienbeziehungen in der sozialistischen Gesellschaft zu fördern. Das Familiengesetzbuch soll allen Bürgern, besonders auch den jungen Menschen, helfen, ihr Familienleben bewußt zu gestalten. Es dient dem Schutz der Ehe und Familie und dem Rechte jedes einzelnen Mitgliedes der Familiengemeinschaft. Es soll Familienkonflikten vorbeugen und auftretende Konflikte überwinden helfen. Es regelt in diesem Zusammenhang Pflichten und Aufgaben der staatlichen Organe und Institutionen.

Das Familiengesetzbuch lenkt die Aufmerksamkeit der Bürger, der sozialistischen Kollektive und der gesellschaftlichen Organisationen auf die große persönliche und gesellschaftliche Bedeutung von Ehe und Familie und auf die Aufgaben jedes einzelnen und der gesamten Gesellschaft, zum Schutz und zur Entwicklung jeder Familie beizutragen.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde die Präambel aufgehoben.

Erster Teil
Grundsätze

§1

(1) Der sozialistische Staat schützt und fördert Ehe und Familie. Staat und Gesellschaft nehmen durch vielfältige Maßnahmen darauf Einfluß, daß die mit der Geburt, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Familie verbundenen Leistungen anerkannt und gewürdigt werden. Staat und Gesellschaft tragen zur Festigung der Beziehungen zwischen Mann und Frau und zwischen Eltern und Kindern sowie zur Entwicklung der Familie bei. Die Bürger haben ein Recht auf staatlichen Schutz ihrer Ehe und Familie, auf Achtung der ehelichen und familiären Bindungen.

(2) Die sozialistische Gesellschaft erwartet von allen Bürgern ein verantwortungsvolles Verhalten zur Ehe und Familie.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 erhielt der § 1 folgende Fassung:
§ 1. (1) Die Familie ist eine grundlegende Einheit der Gesellschaft. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Kinder, Frauen und Männer haben unabhängig von ihrem gesetzlichen Familienstand das Recht auf Achtung ihrer familiären bzw. ehelichen Bin-dungen sowie auf staatliche Hilfe und Unterstützung.
(2) Die kommunalen und anderen staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Jugendämter, die Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, die Ehe- und Familienberatungsstellen und die anderen Beratungsdienste sowie die entsprechenden Einrichtungen konfessioneller und freier Träger haben die Aufgabe, den Ehegatten für die Gestaltung ihrer Familienbeziehungen und den Eltern für die Erziehung ihrer Kinder Unterstützung anzubieten. Besondere Unterstützung und Förderung gelten kinderreichen Familien, Familien mit behinderten Kindern und alleinerziehenden Müttern und Vätern.“

§ 2

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau bestimmt entscheidend den Charakter der Familie in der sozialistischen Gesellschaft. Sie verpflichtet die Ehegatten, ihre Beziehungen zueinander so zu gestalten, daß beide das Recht auf Entfaltung ihrer Fähigkeiten zum eigenen und gesellschaftlichen Nutzen voll wahrnehmen können. Sie erfordert zugleich, die Persönlichkeit des anderen zu respektieren und ihn bei der Entwicklung seiner Fähigkeiten zu unterstützen.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 erhielt der § 2 folgende Fassung:
§ 2. Die Gleichstellung von Frau und Mann bestimmt entscheidend den Charakter der Familie. Sie verpflichtet die Partner, ihre Beziehungen zueinander so zu gestalten, daß beide das Recht auf Entfaltung ihrer Fähigkeiten voll wahrnehmen können und erfordert die gegenseitige Respektierung der Persönlichkeit und Unterstützung des anderen.“

§ 3

(1) Die Bürger gestalten ihre familiären Bindungen so, daß sie die Entwicklung aller Familienmitglieder fördern. Es ist die vornehmste Aufgabe der Eltern, ihre Kinder in vertrauensvollem Zusammenwirken mit staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu aktiven Erbauern des Sozialismus zu erziehen.

(2) Die Erziehung der Kinder ist zugleich Aufgabe und Anliegen der gesamten Gesellschaft. Deshalb gewährleistet der sozialistische Staat durch seine Einrichtungen und Maßnahmen, daß die Eltern ihre Rechte und Pflichten bei der Erziehung ihrer Kinder ausüben können. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Hilfe für kinderreiche Familien und für alleinstehende Mütter und Väter.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 erhielt der § 3 folgende Fassung:
§ 3. Die Bürger gestalten ihre familiären Beziehungen so, daß sie die Entwicklung aller Familienmitglieder fördern. Es ist das natürliche Recht und die vornehmste Aufgabe der Eltern, ihre Kinder zu Menschen zu erziehen, die auf ein eigenverantwortliches und gemeinschaftsbezogenes Leben vorbereitet sind. Eine solche Entwicklung der Kinder ist zugleich Aufgabe und Anliegen der gesamten Gesellschaft.“

§ 4

(1) Die staatlichen Organe, insbesondere die Organe der Volksbildung, der Jugendhilfe und des Gesundheits- und Sozialwesens, und die Organe der Rechtspflege sind verpflichtet, in geeigneter Weise die Ehegatten bei der Entwicklung ihrer Familienbeziehungen zu unterstützen und den Eltern bei der Erziehung der Kinder zu helfen. Dabei sollen die gesellschaftlichen Organisationen, Arbeitskollektive und Elternbeiräte entsprechend ihren Möglichkeiten mitwirken.

(2) Durch die staatlichen Organe sind in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen Ehe- und Familienberatungsstellen einzurichten, in denen lebenserfahrene, sachkundige Bürger denen Rat und Hilfe gewähren, die vor einer Eheschließung stehen oder sich sonst in Familienangelegenheiten an sie wenden. Die Mitarbeiter der Ehe- und Familienberatungsstellen sind zur vertraulichen Behandlung der ihnen vorgetragenen Anliegen verpflichtet.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 erhielt der § 4 folgende Fassung:
§ 4. (1) Die. Städte und Kreise sollen Ehe- und Familienberatungsstellen einrichten und die entsprechende Beratungstätigkeit konfessioneller und freier Träger sowie die Arbeit von Selbsthilfegruppen unterstützen. In den Ehe- und Familienberatungsstellen wird denen interdisziplinär kostenlos Rat und Hilfe gewährt, die sich in Angelegenheiten der Familie und der Partnerschaft an sie wenden.
(2) Berater in der Ehe- und Familienberatung unterliegen der Schweigepflicht. Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, daß sie nur von den Beratern eingesehen werden können. Die wissenschaftliche und publizistische Auswertung der Erfahrungen der Beratungstätigkeit ist unter Beachtung der Erfordernisse des Datenschutzes nur insoweit zulässig, als nicht Einzelheiten und Namen konkreter Fälle offenbart werden.“

Zweiter Teil
Die Ehe

Erstes Kapitel
Eheschließung und Familiengemeinschaft

Erster Abschnitt
Die Eheschließung

§ 5

Grundsatz. (1) Mit der Eheschließung begründen Mann und Frau eine für das Leben geschlossene Gemeinschaft, die auf gegenseitiger Liebe, Achtung und Treue, auf Verständnis und Vertrauen und uneigennütziger Hilfe füreinander beruht.

(2) Aus der Ehe soll eine Familie erwachsen, die ihre Erfüllung im gemeinsamen Zusammenleben, in der Erziehung der Kinder und in der gemeinsamen Entwicklung der Eltern und Kinder zu charakterfesten, allseitig gebildeten Persönlichkeiten findet.

(3) Vor der Eheschließung sollen die Partner ernsthaft prüfen, ob von ihren Charaktereigenschaften, Auffassungen und Interessen sowie ihren gesamten Lebensumständen her die Voraussetzungen gegeben sind, einen Bund fürs Leben zu schließen und eine Familie zu- gründen. Der Wille zu dieser Prüfung kann durch ein Verlöbnis zum Ausdruck gebracht werden.

(4) Die Eheschließung ist zulässig, wenn Mann und Frau das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 erhielt der § 5 Abs. 2 folgende Fassung:
„(2) Aus der Ehe soll eine Familie erwachsen, die ihre Erfüllung im gemeinsamen Zusammenleben, in der Erziehung der Kinder und in der gemeinsamen Entwicklung der Eltern und Kinder findet.“

§ 6

Form der Eheschließung. (1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die künftigen Eheleute gegenüber dem Leiter des Standesamtes erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen und dieser daraufhin in ihrer Gegenwart die Eheschließung in das Ehebuch einträgt. Die Eheschließung soll in einer ihrer Bedeutung entsprechenden würdigen Form erfolgen, an der auf Wunsch der Ehegatten Angehörige, Freunde und Arbeitskollegen teilnehmen.

(2) Die Eheschließung kann vor dem Leiter des Standesamtes auch außerhalb des Standesamtes im Kreise eines gesellschaftlichen Kollektivs vorgenommen werden.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 erhielt der § 6 folgende Fassung:
§ 6. Form der Eheschließung. (1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die künftigen Eheleute gegenüber dem Leiter des Standesamtes erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und dieser daraufhin in ihrer Gegenwart die Eheschließung in das Ehebuch einträgt.
(2) Die Eheschließung soll in einer ihrer Bedeutung entsprechenden würdigen Form erfolgen. Auf Wunsch der Ehegatten können Angehörige und Freunde teilnehmen. Die Eheschließung kann vor dem Leiter des Standesamtes auch außerhalb des Standesamtes vorgenommen werden. “

§ 7

Familienname. (1) Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen. Sie können dem Namen des Mannes oder den Namen der Frau wählen. Die Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen.

(2) Die Entscheidung der Ehegatten über ihren Familiennamen ist bei der Eheschließung zu erklären und in das Ehebuch einzutragen. Die Erklärung ist unwiderruflich.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde im § 7 folgender Absatz 2 neu eingefügt und der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3:
„(2) Der Ehegatte, dessen Familienname nicht zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Leiter des Standesamtes dem gemeinsamen Familiennamen den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen.“

§ 8

Eheverbote. Eine Ehe darf nicht schließen:
1. wer schon verheiratet ist,
2. wer mit dem anderen in gerader Linie verwandt oder dessen Bruder, Schwester, Halbbruder oder Halbschwester ist,
3. wer mit dem anderen in einem durch die Annahme an Kindes Statt begründeten Eltern-Kind-Verhältnis steht,
4. wer entmündigt ist.

Zweiter Abschnitt
Die eheliche Gemeinschaft

§ 9

Grundsätze. (1) Die Ehegatten sind gleichberechtigt. Sie leben zusammen und führen einen gemeinsamen Haushalt. Alle Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens und der Entwicklung des einzelnen werden von ihnen in beiderseitigem Einverständnis geregelt.

(2) Die eheliche Gemeinschaft erfährt ihre volle Entfaltung und. findet ihre Erfüllung durch die Geburt und die Erziehung der Kinder. Die Eltern üben das Erziehungsrecht gemeinsam aus.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 erhielt der § 9 Abs. 2 folgende Fassung:
„(2) Die eheliche Gemeinschaft erfährt ihre natürliche Erweiterung und findet ihre besondere Erfüllung durch die Geburt und die Erziehung der Kinder. Die Eltern üben das Erziehungsrecht gemeinsam aus.“

§ 10

(1) Beide Ehegatten tragen ihren Anteil bei der Erziehung und Pflege der Kinder und der Führung des Haushalts. Die Beziehungen der Ehegatten Ehegatten zueinander sind so zu gestalten, daß die Frau ihre berufliche und gesellschaftliche Tätigkeit mit der Mutterschaft vereinbaren kann.

(2) Ergreift der bisher nichtberufstätige Ehegatte einen Beruf oder entschließt sich ein Ehegatte, sich weiterzubilden oder gesellschaftliche Arbeit zu leisten, unterstützt der andere in kameradschaftlicher Rücksichtnahme und Hilfe das Vorhaben seines Ehegatten.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 erhielt der § 10 folgende Fassung:
§ 10. (1) Beide Ehegatten tragen ihren Anteil bei der Erziehung und Pflege der Kinder und der Führung des Haushalts. Ihre Beziehungen zueinander sind so zu gestalten, daß beide die Elternschaft mit beruflicher Tätigkeit vereinbaren können.
(2) Ergreift ein bisher nichtberufstätiger Ehegatte einen Beruf ®der entschließt sich ein Ehegatte, sich weiterzubilden, respektiert der andere diese Entscheidung und gibt ihm Unterstützung.“

§ 11

Gegenseitige Vertretung. Jeder Ehegatte ist berechtigt, den anderen in Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens zu vertreten. Aus Rechtsgeschäften, die in diesem Rahmen abgeschlossen worden sind, kann jeder Ehegatte in Anspruch genommen werden.

§ 12

Aufwendungen für die Familie. (1) Die ,Aufwendungen zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Ehegatten, der minderjährigen und der im Haushalt lebenden volljährigen Kinder werden von den Ehegatten und den Kindern entsprechend ihren Kräften, ihrem Einkommen und ihren sonstigen Mitteln durch Geld, Sachund Arbeitsleistungen gemeinsam erbracht. Das gilt auch, wenn die Ehegatten vorübergehend getrennt wohnen.

(2) Ein Ehegatte, der keine eigenen Einkünfte oder Mittel hat, leistet seinen Beitrag allein durch Arbeit im Haushält und die Betreuung der Kinder. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, au den Familienaufwendungen beizutragen, hat der andere sie allein zu erbringen.

(3) Soweit die Ehegatten und die volljährigen Kinder zum Familienaufwand durch Geldleistungen beizutragen haben, finden die Bestimmungen über den Unterhalt entsprechende Anwendung.

Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten

§ 13

(1) Die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse gehören beiden Ehegatten gemeinsam. „Den Arbeitseinkünften sind Einkünfte aus Renten, Stipendien oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen gleichgestellt.

(2) Jedem Ehegatten allein gehören die vor der Eheschließung erworbenen, die ihm während der Ehe als Geschenk oder als Auszeichnung zugewendeten und die durch Erbschaft zugefallenen Sachen und Vermögensrechte. Desgleichen sind Alleineigentum jedes Ehegatten die nur von ihm zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder zur Berufsausübung genutzten Sachen, soweit nicht ihr Wert gemessen am gemeinschaftlichen Einkommen und Vermögen unverhältnismäßig groß ist.

§ 14

Von den Regelungen des § 13 abweichende Vereinbarungen der Ehegatten sind zulässig. Sie sollen schriftlich getroffen werden, Über Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, die der gemeinsamen Lebensführung der Familie, dienen, können keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 erhielt der § 14 folgende Fassung:
§ 14. (1) Von den Regelungen des § 13 abweichende Vereinbarungen der Ehegatten über einzelne Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens sowie des Alleineigentums sind möglich. Sie sollen schriftlich getroffen werden. Vereinbarungen über Grundstücke und Gebäude bedürfen der Beurkundung, über eingetragene Rechte an Grundstücken und Gebäuden der Beglaubigung.
(2) Die Ehegatten können ihre Eigentums- und Vermögensverhältnisse sowohl vor als auch nach der Eheschließung abweichend von § 13 durch Vertrag (Ehevertrag) regeln. Sie können den Ehevertrag nachträglich aufheben oder ändern. Der Ehevertrag sowie seine Aufhebung oder Änderung bedürfen der Beurkundung. Aus einem Ehevertrag können Einwendungen gegenüber einem Dritten nur hergeleitet werden, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Gerichts eingetragen oder dem Dritten zu dem Zeitpunkt bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, auf das sich die Einwendungen beziehen.“

Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
§ 14a. (1) Das Güterrechtsregister wird bei dem Kreisgericht geführt, in dessen Bereich die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben oder ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Hatten die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet, ist das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte zuständig.
(2) Die Eintragung eines Ehevertrages und jeder Änderung erfolgt auf Antrag eines oder beider Ehegatten. Sie ist gebührenpflichtig.
(3) Das Güterrechtsregister ist öffentlich. Es kann von jedem, der darum ersucht, während der Öffnungszeiten des Gerichts eingesehen werden. Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, ist auch Einsicht in die Verträge zu gewähren.
(4) In das Güterrechtsregister sind
a) Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der Ehegatten,
b) Datum und Ort der Eheschließung,
c) der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz jedes Ehegatten,
d) Datum des Ehevertrages und evtl. weiterer Eheverträge sowie die wesentlichen Charakteristika und
e) Veränderungen des gemeinsamen Wohnsitzes einzutragen.
(5) Verlegen Ehegatten, für die ein gültiger Ehevertrag eingetragen ist, ihren gemeinsamen Wohnsitz, sind sie verpflichtet, die Verlegung unter Mitteilung des neuen Wohnsitzes dem registerführenden Gericht mitzuteilen. In diesem Fall sind die Eintragungen unter Angabe des neuen Wohnsitzes zu schließen und die Verträge an das nunmehr zuständige Gericht zur Eintragung abzugeben. Die Abgabe unterbleibt, wenn der neue gemeinsame Wohnsitz im Ausland begründet wird.
(6) Die Führung des Güterrechtsregisters obliegt dem Justizsekretär. Werden gegen Maßnahmen des Sekretärs Einwendungen erhoben, entscheidet er darüber durch Beschluß. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zulässig. Auf das Verfahren über die Beschwerde finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung Anwendung.“

§ 15

(1) Verfügungen über Sachen und Vermögensrechte des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens treffen die Ehegatten im beiderseitigen Einverständnis. Gegenüber Außenstehenden kann jeder Ehegatte die Gemeinschaft allein vertreten; die Verfügung ist jedoch unwirksam, wenn dem Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäftes ein entgegenstehender Wille des anderen Ehegatten bekannt ist.

(2) Über Häuser und Grundstücke können die Ehegatten nur gemeinsam verfügen. Für Verfügungen über Einlagen bei Sparkassen oder Bänken gelten die Vorschriften des Sparkassen- und Bankverkehrs.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde der § 15 wie folgt geändert:
– der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
„(2) Über Häuser, Grundstücke und Gegenstände des ehelichen Haushalts können die Ehegatten nur gemeinsam verfügen. Für Verfügungen über Einlagen bei Sparkassen oder Banken gelten die Vorschriften des Sparkassen- und Bankverkehrs.“
– folgender Absatz wurde angefügt:
„(3) Über im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Gegenstände des ehelichen Haushalts kann er nur verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.“

§ 16

(1) Für während der Ehe entstandene persönliche Verbindlichkeiten und für Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten haftet nach seinem persönlichen Vermögen auch das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen.

(2) Widerspricht der andere Ehegatte der Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Wahrung seiner Rechte und der Rechte des widersprechenden Ehegatten in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens bei Beendigung einer Ehe (§ 39) festzulegen, inwieweit Teile des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Haftung unterliegen.

(3) Bei Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens für persönliche Verbindlichkeiten oder Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft verlangen, wenn es zum Schutz der Interessen eines Ehegatten oder minderjähriger Kinder erforderlich ist (§ 41).


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1966 Teil I S. 1
© 11. Dezember 2004 – 17. April 2005