Ausgangspunkt jeder Mängelrüge ist natürlich zunächst die Überprüfung, ob überhaupt ein Mangel in diesem Sinne vorliegt, die gelieferte Sache also vertragsgemäß ist oder nicht. Die Grundlage dafür bildet Artikel 35 CISG:

Art. 35 CISG
[Vertragsmäßigkeit der Ware]
(1 ) Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entspricht die Ware dem Vertrag nur,
a) wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird;
b) wenn sie sich für einen bestimmten Zweck eignet, der dem Verkäufer bei Vertragsabschluß ausdrücklich oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wurde, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Käufer auf die Sachkenntnis und das Urteilsvermögen des Verkäufers nicht vertraute oder vernünftigerweise nicht vertrauen konnte;
c) wenn sie die Eigenschaften einer Ware besitzt, die der Verkäufer dem Käufer als Probe oder Muster vorgelegt hat;
d) wenn sie in der für Ware dieser Art üblichen Weise oder, falls es eine solche Weise nicht gibt, in einer für die Erhaltung und den Schutz der Ware angemessenen Weise verpackt ist.
(3) Der Verkäufer haftet nach Absatz 2 Buchstabe a) bis d) nicht für eine Vertragswidrigkeit der Ware, wenn der Käufer bei Vertragsabschluß diese Vertragswidrigkeit kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte.

Die Überprüfung / Untersuchung der Ware ist ebenfalls im CISG geregelt:

Art. 38 CISG [Untersuchung der Ware]
(1) Der Käufer hat die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben.
(2) Erfordert der Vertrag eine Beförderung der Ware, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort aufgeschoben werden.
(3) Wird die Ware vom Käufer umgeleitet oder von ihm weiterversandt, ohne daß er ausreichend Gelegenheit hatte, sie zu untersuchen, und kannte der Verkäufer bei Vertragsabschluß die Möglichkeit einer solchen Umleitung oder Weiterversendung oder mußte er sie kennen, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware an ihrem neuen Bestimmungsort aufgeschoben werden.

Oftmals werden individualvertraglich sämtliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ausgeschlossen. Insbesondere bei länger dauernden Geschäftsbeziehungen werden durch Abschluss von Qualitätssicherungsvereinbarungen mit dem Lieferanten diese Untersuchungspflichten auf den Lieferanten übertragen. Das deutsche Recht lässt dies nur in sehr engen Ausnahmen zu. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber auch Artikel 39, der auf Zeitpunkt und Inhalt der Mängelrüge abstellt:

Art. 39 CISG [Anzeige der Vertragswidrigkeit]
(1) Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet.
(2) Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, daß die Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist.

Die Unterschiede der entsprechenden Regelungen im CISG und im deutschen BGB / HGB macht nachfolgende Tabelle deutlich:

CISG-Recht

BGB/HGB

Mängelrüge in „angemessener Frist“ (Art. 39)

Mängelrüge „unverzüglich“ (§ 377 HGB)

Die Rüge- + Untersuchungspflicht kann vertraglich komplett ausgeschlossen werden

Die Rüge- + Untersuchungspflicht kann nicht ausgeschlossen und eingeschränkt werden.

Die Rügepflicht gilt auch beim einseitigen Handelskauf (Firma – Privatperson)

Die Rügepflicht gilt nur beim zweiseitigen Handelskauf (Firma – Firma)

1 Nacherfüllungsversuch

2 Nacherfüllungsversuche durch den Lieferanten (§ 440 BGB)

Tabelle: Sachmangel/Mängelrüge – Unterschiede zwischen CISG und BGB (Quelle: Jens Holtmann)