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    Der Betrug (§ 263 StGB) ist ebenso wie die Untreue ein sog. Vermögensdelikt. Ein sehr großer Anteil der Strafanzeigen und der daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren betrifft diesen Bereich. Vielfach werden derartige Anzeigen jedoch auch erstattet, um „Druck“ im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung aufzubauen, politische Gegner oder Konkurrenten im externen oder internen Unternehmensbereich auszuschalten oder schlichtweg aus „Rache“. Hier gilt es, schnell und offensiv zu verteidigen und mögliche negative Außenwirkungen zu vermeiden.

    Umgekehrt gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen eine Täuschungsabsicht als wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht nachzuweisen ist, auch wenn objektiv ein Vermögensschaden eingetreten ist. Auch der Tatbestand der Untreue ist für die Ermittlungsbehörden in vielen Fällen schwer zu greifen, da die Grenzziehung im Spannungsfeld der Leichtfertigkeit und der vorsätzlichen Vermögensgefährdung kaum immer sicher möglich ist. Damit eröffnen sich aber auch Verhandlungsspielräume nach den neuen Regelungen über eine Verständigung mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, wenn nicht von vornherein einer reinen Freispruchverteidigung der Vorzug zu geben ist.

    Betrug und Untreue
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
    Betrug und Untreue
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht