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    Diese Begriffe sind in den einschlägigen Gesetzesmaterialien naturgemäß nicht aufzufinden. Vielmehr handelt es sich um „normales“ Strafrecht, allerdings wurde den Besonderheiten in den entsprechenden Berufsgruppen durch diese Begrifflichkeiten Rechnung getragen, die sich aus der Natur der ärztlichen Tätigkeit ergeben. Als potentiell deliktsträchtig haben sich daraus zunächst folgende Bereiche, die unter die Straftatbestände der Körperverletzung in allen Erscheinungsformen, der fahrlässigen Tötung und der Tötung auf Verlangen zu subsumieren sind, heraus gebildet:

    • Aufklärungspflicht
    • Verschreibungspflicht bzw. Verschreibungsrecht
    • Transplantationen / Organhandel
    • Sterbehilfe

    In letzter Zeit sind aber auch vermehrt Vermögensdelikte in den Vordergrund getreten wie Betrug und Untreue (siehe dort), Bestechung und Bestechlichkeit etc., dies u.a. im Zusammenhang mit

    • Kassenabrechnungen
    • Annahme geldwerter Vorteile
    • Gutachteraufträgen / Beraterverträgen

    Die (auch gesellschaftliche) Reputation ist gerade in der Berufsgruppe der Ärzte oftmals von herausragender Bedeutung für den beruflichen Erfolg. Allein die Überziehung mit strafrechtlichen Vorwürfen wirkt nahezu immer nachhaltig schädigend für die weitere Karriere. Aus diesem Grunde wird seitens sog. Patientenanwälte in oder im Vorfeld von Arzthaftungsprozessen mit steigender Tendenz mit „harten“ Bandagen gearbeitet, um den Arzt für die zivilrechtliche Schadenregulierung „gefügiger“ zu machen.

    Ebenso wichtig ist der Hinweis, dass für Ärzte in steuerstrafrechtlichen Problemfeldern eine vollkommen andere Verteidigungsstrategie anzuwenden ist als bei anderen Berufsgruppen. So wird z.B. die Approbation widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO (Zuverlässigkeit und Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs) weggefallen ist. Straftaten können hierfür ein gewichtiges Indiz sein. Wir beraten nicht ohne Grund bundesweit eine Vielzahl Apotheker, Ärzte und andere Angehörige der Heilberufe. Auf diese Weise verfügen wir über den notwendigen Blick „über den Tellerrand“.

    Wie in vielen anderen Fallkonstellationen gilt auch hier, dass nur eine schnelle und kompetente Beratung möglicherweise nicht mehr reversible wirtschaftliche Schäden vermeiden hilft.

    Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht

    Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht
    Andrea KahleRechtsanwältin
    Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht
    Birgit OehlmannRechtsanwältin