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    Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehe- oder Lebenspartner, ohne dass nach der Scheidung der Ehe ein Zugewinnausgleich durchzuführen ist. Jedem Ehe- oder Lebenspartner obliegt die Verwaltung seines Vermögens und er bleibt Eigentümer sowohl des vor der Eheschließung als auch des während der Ehe von ihm erworbenen Vermögens. Die Gütertrennung wird durch notariell beurkundeten Ehevertrag bzw. Partnerschaftsvertrag gem. § 7 LPartG vereinbart. Gegenüber Dritten wirkt die Gütertrennung allerdings nur, wenn sie ins Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist.


    § 1414 BGB Eintritt der Gütertrennung

    Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.


    Der Güterstand der Gütertrennung kommt in Deutschland inzwischen nur noch selten vor, da nahezu immer die Nachteile in Gestaltungshinsicht überwiegen. Soll einer der Ehepartner nicht von vornherein von der Teilhabe an dem Vermögen des anderen (und sei es nur an den Vermögenssteigerungen) ausgeschlossen werden, wobei man sich dann allerdings die Frage stellen sollte, ob die Eheschließung für den anderen Ehepartner dann wirklich in Betracht kommen sollte, ergeben sich stets Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb der Vereinbarung der Gütertrennung. In doch nicht seltenen Fällen haben wir in der anwaltlichen Beratungspraxis erfahren, dass Eheleute mit dem Güterstand der Gütertrennung diesen „auf Betreiben“ eines Bank- oder Sparkassenmitarbeiters im Rahmen einer Kreditgewährung vereinbaren sollten. Offenkundig spielten bei diesen aus unserer Sicht katastrophalen Empfehlungen Überlegungen zur Haftungsminimierung eine Rolle. Übersehen wird dabei allerdings, dass die von uns präferierten Güterstände der Zugewinngemeinschaft (ggf. in modifizierter Form) und der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft ebenso keinerlei Haftung des anderen Ehegatten allein aus dem Güterstand begründen können. Denn auch bei diesen Güterständen bleibt das Vermögen der Eheleute getrennt, lediglich der während der Ehe erzielte Zugewinn wird späterhin ausgeglichen.

    Haben die Eheleute Gütertrennung vereinbart, entfällt auch die pauschale Erhöhung der Erbquote gemäß § 1371 BGB um ein Viertel. § 1931 Abs. 4 BGB trifft für diesen Fall zwar eine Sonderregelung. Diese gleicht die Nachteile in erbrechtlicher Hinsicht und auch den Wegfall der entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten bei weitem nicht aus. Bei der Vereinbarung von Gütertrennung sollten daher immer auch erbrechtliche Regelungen getroffen werden, etwa durch gemeinschaftliches Testament oder durch Erbvertrag.


    § 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

    (4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

    Gütertrennung
    Danuta EisenhardtRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Arbeitsrecht
    • Fachanwältin für Verkehrsrecht
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