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    Form und Zeitpunkt eines Ehevertrages

    Ein Ehevertrag kann Regeln für die Ehe bestimmen, enthält in der Regel aber in erster Linie Bestimmungen für den Fall einer eventuellen Scheidung der Ehe. Ein Ehevertrag ist nach deutschem Recht nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Ein Ehevertrag kann vor oder aber auch noch während der Ehe geschlossen werden.


    § 1408 BGB Ehevertrag, Vertragsfreiheit

    (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

    (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.


    Verbundener Ehe- und Erbvertrag

    Häufig wird zugleich mit dem Ehevertrag auch ein Erbvertrag abgeschlossen oder beide Verträge in einer Urkunde verbunden. Vielfach enthalten Satzungen von Familienunternehmen auch Vorgaben für die einzelnen Gesellschafter, im Falle der Verheiratung einen Ehevertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen, um das Unternehmen vor den Folgen einer Scheidung des Gesellschafters oder vor einer Zersplitterung des Gesellschafterkreises durch Erbfolgen zu bewahren. Letzteres kann auch durch die Satzung selbst geregelt werden und „bricht“ dann entgegen stehende eigene letztwillige Verfügungen. Ist ein Ehepartner Gesellschafter eines Unternehmens, ist daher vor Abschluss eines Ehe- und Erbvertrages grundsätzlich die Satzung des Unternehmens einzusehen.

    Inhalt des Ehevertrages

    Ein Ehevertrag enthält im Wesentlichen nachfolgende Regelungskomplexe:

    Güterstand: Wird kein Ehevertrag geschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In einem Ehevertrag kann ein abweichender Güterstand gewählt werden, namentlich die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft. Oftmals wird die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft getroffen, wonach ein Zugewinnausgleich im Fall der Ehescheidung nicht durchgeführt wird. Auch kann vereinbart werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen sollen. Neuerdings hat in die entsprechende Beratungspraxis der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft Einzug gehalten, der auch für rein deutsche Ehepaare vereinbart werden kann und der doch eine ganze Reihe von Vorteilen bietet.

    Versorgungsausgleich: Hierbei geht es um den Ausgleich von Rentenanwartschaftsansprüchen, die die Ehepartner während der Ehezeit erwerben. Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich bei Scheidung der Ehe durchgeführt, es sei denn, dass in dem Ehevertrag andere Regelungen getroffen werden, wobei das sog. Rentensplitting eine häufige Gestaltungsvariante darstellt.

    Nachehelicher Unterhalt: Die Eheleute können ebenso auch von den gesetzlichen Regelungen abweichende Regelungen zum nachehelichen Unterhalt vereinbaren.

    Vertragsfreiheit vs. Sittenwidrigkeit

    Grundsätzlich besteht zwar Vertragsfreiheit. Falls der Ehevertrag jedoch eine evident einseitige Lastenverteilung enthält und ehebedingte Nachteile im Falle der Scheidung nicht angemessen ausgeglichen werden, dürfte der Ehevertrag sittenwidrig und damit nichtig sein. Nach der Rechtsprechung des BGH darf insbesondere nicht in den sog. Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen werden, ebenso problematisch sind auch Regelungen beispielsweise im Unterhaltsrecht, die geeignet sind, das Wohl (ggf. noch nicht geborener) Kinder zu gefährden oder den Staat als Träger der sozialen Systeme zu belasten. Ungleiche Verhandlungspositionen der beiden Ehepartner können ebenso zur Unwirksamkeit des Ehevertrages ingesamt führen. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dazu beispielsweise bereits die Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages zu nennen.

    Ehevertrag
    Danuta EisenhardtRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Arbeitsrecht
    • Fachanwältin für Verkehrsrecht